Seit dem 01. Juli 2021 gilt in Deutschland ein Assistenzhunde-Gesetz.
Die Assistenzhundeverordnung (AHundV) vom 19.12.2022 tritt am 01.03.2023 in Kraft.
Zum jetzigen Zeitpunkt (Stand November 2021) gibt es in Deutschland noch keine Hundetrainer, die zertifiziert sind.
Die Assistenzhundeverordnung (AHundV)
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D%271035412%27%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1&sinst=D3F85B06
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/assistenzhundeverordnung.html
Dort wird folgendes rechtlich festgehalten:
- Begrifflichkeiten
- Die allgemeinen Anforderungen an Assistenzhunde
- Die Ausbildung (Selbstausbildung und Fremdausbildung) zum Assistenzhund und zur Assistenzhund-Mensch-Gemeinschaft
- Die Prüfung
- Die Anerkennung von Assistenzhunden, Ausweis und Abzeichen
- Tierärztliche Untersuchung, Kennzeichnung und Haftpflichtversicherung des Assistenzhundes
- Die Akkreditierung als fachliche Stelle, die Zertifizierung von Ausbildungsstätten und von Prüfern
In den Anlagen sind ein Befunderhebungsbogen, Ausbildungsinhalte und vieles mehr zu finden.
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)
§ 12e Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch Assistenzhunde
https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__12e.html
§ 12f Ausbildung von Assistenzhunden
https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__12f.html
§ 12g Prüfung von Assistenzhunden und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__12g.html
§ 12h Haltung von Assistenzhunden
https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__12h.html
§ 12i Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde
https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__12i.html
§ 12j Fachliche Stelle und Prüfer
https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__12j.html
§ 12k Studie zur Untersuchung
https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__12k.html
§ 12l Verordnungsermächtigung
https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__12l.html
Für bestehende Assistenzhund-Mensch-Gemeinschaften wird es eine Übergangsregelung geben.
Zusammenfassung des Assistenzhunde-Gesetzes
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dieses verständlich zusammengefasst:
Wesentliche Änderungen zusammengefasst
- Höhere Qualitätsstandards für Hundetrainer, die zugelassen werden müssen von akkreditieren Stellen.
- Einheitliche inhaltliche Standards für die Ausbildung von Assistenzhunden.
- Eine einheitliche und verpflichtende Prüfung.
- Eine einheitliche und verpflichtende Kennzeichnung durch ein Logo.
- Auch Prüfer müssen sich zertifizieren lassen.
- Blindenführhunde gehören vor dem Gesetz zu den Assistenzhunden.
- Es wird in Zukunft von Assistenzhund-Mensch-Gemeinschaften gesprochen.
- Zutrittsrechte sind rechtlich geregelt.
Der Stichtag wurde verschoben.
“Der Stichtag in den Regelungen für Assistenzhunde in § 12e Absatz 3 Nummer 4 und § 12l Nummer 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes soll vom 1. Juli 2021 auf den 1. Juli 2023 verschoben werden. Dadurch wird
sichergestellt, dass auch diejenigen Hunde als Assistenzhunde im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes gelten, die ausgebildet und geprüft werden, bis die flächendeckende Möglichkeit einer Ausbildung bei zugelassenen Ausbildungsstätten nach § 12i des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie einer Prüfung durch Prüfstellen nach § 12j Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes besteht.”
https://dserver.bundestag.de/btd/20/014/2001411.pdf. Seite 12
Zutrittsrechte


Die Zutrittsrechte sind gesetzlich geregelt. Assistenzhunden darf der Zutritt in Geschäften, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Arztpraxen, Krankenhäusern und andere öffentlich zugängliche Anlagen nicht verboten werden.
Wenn es sich um Assistenzhunde in Ausbildung handelt, ist es dringend empfehlenswert, vorab nachzufragen und die Mitnahme vom Alter und Ausbildungsstandes des Hundes abhängig zu machen!
“Seit dem 1. Juli 2021 die neue Regelung des § 12e Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Danach sind alle Betreiber*innen einer typischerweise für den allgemeinen Publikumsverkehr öffentlich zugänglichen Anlage oder Einrichtung verpflichtet, Menschen mit Behinderung, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind, den Zutritt nicht wegen der Begleitung durch einen Hund zu verweigern. Hierunter fallen u.a. Arztpraxen, Freizeiteinrichtungen, Friseursalons sowie Einrichtungen des Einzelhandels und der Gastronomie. Danach gilt eine Einschränkung der Duldungspflicht nur dann, wenn der Zutritt mit Assistenzhund eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung für die Betreiber*innen darstellen würde.”
Antidiskriminierungsstelle
Sollten trotzdem Zutrittsprobleme auftreten, können sich Betroffene an die Schlichtungsstelle beim Behindertenbeauftragten wenden:
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